Crowdlending und Steuern
Für Anlegerinnen und Anleger wie für Kreditnehmende hat Crowdlendingsteuerliche Folgen. Die Grundzüge — und der Punkt, an dem die alte 20-Gläubiger-Regel ein zweites Mal auftaucht.
Kurz gesagt
- Zinserträge aus Crowdlending sind steuerbares Einkommen — auch wenn sie reinvestiert statt ausbezahlt werden — und offene Kreditforderungen zählen zum steuerbaren Vermögen.
- Werden Mittel von mehr als 10 Gläubigern zu gleichen oder mehr als 20 Gläubigern zu unterschiedlichen Bedingungen aufgenommen, gelten die Darlehen steuerlich als Obligation, worauf 35 % Verrechnungssteuer anfallen — bei korrekter Deklaration rückforderbar.
- Kreditnehmende können Schuldzinsen bis zur Höhe des steuerbaren Vermögensertrags plus CHF 50 000 vom steuerbaren Einkommen abziehen; Leasingzinsen sind dagegen nicht abziehbar.
- Die Plattformen stellen in der Regel einen Jahres- oder Steuerausweis mit den relevanten Zahlen aus, der die Grundlage für die Steuererklärung bildet.
Steuerrecht ist individuell und kantonal. Diese Seite gibt die Grundzüge wieder, ersetzt aber keine Steuerberatung. Massgebend sind die Veranlagung Ihres Kantons und Ihre persönliche Situation. Bei grösseren Beträgen lohnt die Abklärung mit der Steuerberatung oder der kantonalen Steuerverwaltung.
Für Anlegerinnen und Anleger
Zinsen sind steuerbares Einkommen
Die Zinserträge aus Crowdlending sind Einkommen und in der Steuererklärung anzugeben. Das gilt unabhängig davon, ob die Zinsen ausbezahlt oder direkt wieder angelegt werden — auch reinvestierte Zinsen sind zugeflossen und damit steuerbar.
Offene Forderungen sind steuerbares Vermögen
Der noch nicht zurückgezahlte Teil Ihrer Kredite ist eine Forderung und zählt zum steuerbaren Vermögen. Er wird per Stichtag der Steuererklärung als Guthaben deklariert.
Verrechnungssteuer: hier taucht die 20-Gläubiger-Regel wieder auf
Zinsen auf gewöhnliche Darlehen unterliegen nicht derVerrechnungssteuer. Es gibt aber eine Schwelle, ab der das kippt: Werden Mittel von mehr als 10 Gläubigern zu gleichen odervon mehr als 20 Gläubigern zu unterschiedlichen Bedingungenaufgenommen, werden die Darlehen steuerlich als Obligation umqualifiziert — und dann fallen 35 % Verrechnungssteuer auf die Zinszahlungen an.
Das ist genau dieselbe Schwelle, die in der Anfangszeit auch das Bankengesetz auf den Plan rief — die 20-Gläubiger-Regel hat ein bankenrechtliches und ein steuerliches Gesicht. Wie die Branche um diese Regel rang, steht in derGeschichte des Crowdlending in der Schweiz.
Ob und wie die Verrechnungssteuer im konkreten Fall anfällt, hängt davon ab, wie eine Plattform ihre Kredite strukturiert — das lässt sich nicht pauschal sagen und ist der Grund, hier auf den Jahresausweis der Plattform und die eigene Steuerberatung zu verweisen. Falls Verrechnungssteuer erhoben wird, ist sie für in der Schweiz steuerpflichtige Personen bei korrekter Deklaration rückforderbar — sie ist dann eine Vorauszahlung, kein endgültiger Abzug.
Verluste aus Ausfällen
Wie sich der Ausfall eines Kredits steuerlich auswirkt, ist nicht einheitlich geregelt und hängt von der kantonalen Praxis und den Umständen ab. Ein privater Vermögensverlust ist nicht ohne Weiteres abzugsfähig. Auch das gehört bei grösseren Beträgen auf die Liste für die Steuerberatung.
Für Kreditnehmende
Wer einen Kredit aufnimmt, kann die Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehen — nicht die Rückzahlung selbst, nur den Zinsanteil. Das gilt für private Darlehen ebenso wie für Hypotheken oderKleinkredite.
Der Abzug ist begrenzt: Private Schuldzinsen sind bis zur Höhe dessteuerbaren Vermögensertrags plus CHF 50 000 abziehbar. Für die allermeisten Privatkredite spielt diese Obergrenze keine Rolle — sie greift erst bei sehr hohen Schuldzinsen.
Eine Ausnahme, die oft übersehen wird: Leasingzinsen sind nicht abziehbar. Wer die steuerliche Abzugsfähigkeit einbezieht, für den kann ein Kredit gegenüber einem Leasing auch aus diesem Grund günstiger sein — ein Aspekt, der zum Vergleich unterCrowdlending oder Bankkredit?passt.
Der Jahresausweis hilft
Die Plattformen stellen in der Regel einen Jahres- oder Steuerausweis aus, der die relevanten Zahlen zusammenfasst: erhaltene Zinsen, offene Forderungen per Stichtag, gegebenenfalls abgezogene Verrechnungssteuer. Er ist die praktische Grundlage für die Steuererklärung — heben Sie ihn auf.
Quelle für die steuerliche Einordnung: MME, «Crowdfunding and Taxation». Die Angaben sind allgemein gehalten und geben den Stand der dortigen Darstellung wieder.
Diese Darstellung dient der Information und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuerrecht ist individuell, kantonal unterschiedlich und kann sich ändern.
Häufige Fragen
- Müssen Zinserträge aus Crowdlending versteuert werden?
- Ja. Sie sind steuerbares Einkommen und in der Steuererklärung anzugeben — unabhängig davon, ob sie ausbezahlt oder direkt wieder angelegt werden.
- Zählen offene Crowdlending-Forderungen zum steuerbaren Vermögen?
- Ja. Der noch nicht zurückgezahlte Teil eines Kredits ist eine Forderung und wird per Stichtag der Steuererklärung als Guthaben deklariert.
- Wann fällt bei Crowdlending Verrechnungssteuer an?
- Wenn Mittel von mehr als 10 Gläubigern zu gleichen oder von mehr als 20 Gläubigern zu unterschiedlichen Bedingungen aufgenommen werden, werden die Darlehen steuerlich als Obligation umqualifiziert und es fallen 35 % Verrechnungssteuer auf die Zinszahlungen an. Bei korrekter Deklaration ist sie für in der Schweiz steuerpflichtige Personen rückforderbar.
- Können Kreditnehmende die Zinsen eines Crowdlending-Kredits von den Steuern abziehen?
- Ja, private Schuldzinsen sind bis zur Höhe des steuerbaren Vermögensertrags plus CHF 50 000 abziehbar — für die meisten Privatkredite spielt diese Obergrenze keine Rolle. Nicht abziehbar sind dagegen Leasingzinsen.