Wer im Rahmen der Kreditvermittlung Gelder entgegennimmt und weiterleitet, gilt als Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz (GwG). Das verpflichtet zur Identifikation der Vertragspartei, zur Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Person und zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) wie PolyReg, VQF oder ARIF.
Glossar / GwG — Geldwäschereigesetz
RechtGwG — Geldwäschereigesetz
Das Gesetz, das Finanzintermediäre — auch Crowdlending-Plattformen — zu Identifikation und Sorgfaltspflichten verpflichtet.
Ausführlich auf der Grundlagenseite:Wie Crowdlending funktioniert →