Die Kreditfähigkeitsprüfung nach Art. 28 KKG stellt sicher, dass ein Konsumkredit nur vergeben wird, wenn die Kreditnehmerin ihn innerhalb von 36 Monaten zurückzahlen könnte, ohne das Existenzminimum anzutasten — unabhängig von der tatsächlich vereinbarten Laufzeit. Sie unterscheidet sich von der Bonitätsprüfung, die nur die Zahlungswahrscheinlichkeit einschätzt.
Glossar / Kreditfähigkeitsprüfung
RechtKreditfähigkeitsprüfung
Die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, ob eine Person einen Konsumkredit aus ihrem Budget tragen kann.
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